Bei der Zahnzusatz-Versicherung hätte darüber informiert werden müssen, dass nicht der tatsächliche Beginn der Behandlung sondern bereits die Planung hierfür als Beginn einer Behandlung gilt.
Bei der Zahnzusatz-Versicherung hätte darüber informiert werden müssen, dass nicht der tatsächliche Beginn der Behandlung sondern bereits die Planung hierfür als Beginn einer Behandlung gilt.