Obwohl die Übernahme der Kosten für die ihrer geforderten Leistungsbeschreibung durch den behandelnden Zahnarzt zugesagt wurde ist eine Übernahme abgelehnt worden. Grund: Die Abrechnung erfolgte gem BGB und nicht gem GOZÄ 75, die aber.nur für einen Arztbrief anwendbar ist. Diese Spitzfindigkeiten sind nicht nachvollziehbar.
Obwohl die Übernahme der Kosten für die ihrer geforderten Leistungsbeschreibung durch den behandelnden Zahnarzt zugesagt wurde ist eine Übernahme abgelehnt worden. Grund: Die Abrechnung erfolgte gem BGB und nicht gem GOZÄ 75, die aber.nur für einen Arztbrief anwendbar ist. Diese Spitzfindigkeiten sind nicht nachvollziehbar.