Weil nur die angesprochene Leistungsabrechnung in einem zufriedenstellenden Bearbeitungszeitfenster erfolgte. Für vorhergehende Leistungsabrechnungen war die Bearbeitungsdauer nicht so zügig, wie für die Abrechnung vom 21.08.2024.
Weil nur die angesprochene Leistungsabrechnung in einem zufriedenstellenden Bearbeitungszeitfenster erfolgte. Für vorhergehende Leistungsabrechnungen war die Bearbeitungsdauer nicht so zügig, wie für die Abrechnung vom 21.08.2024.