auf der Abrechnung erfolgte zu einer Vorosorge-Leistung, die eindeutig nicht unter die SB fällt, zunächst eine Ablehnung der Kostenübernahme. Nach tel. Reklamation wurde die Erstattung aber dann noch vorgenommen.
auf der Abrechnung erfolgte zu einer Vorosorge-Leistung, die eindeutig nicht unter die SB fällt, zunächst eine Ablehnung der Kostenübernahme. Nach tel. Reklamation wurde die Erstattung aber dann noch vorgenommen.