Es wurden zum wiederholten Male Positionen aus der Rechnung gestrichen, die von der Beihilfe anstandslos übernommen werden. Da bei beiden Abrechnungsstellen die GOÄ maßgeblich ist, kann dies von Seiten des Patienten nicht nachvollzogen werden.
Es wurden zum wiederholten Male Positionen aus der Rechnung gestrichen, die von der Beihilfe anstandslos übernommen werden. Da bei beiden Abrechnungsstellen die GOÄ maßgeblich ist, kann dies von Seiten des Patienten nicht nachvollzogen werden.