Die Leistungsabrechnung erfolgte wie gewohnt zeitnah und war , soweit erforderlich, entsprechend ausführlich erläutert. Der Punktabzug resultiert allein daher, dass ich hinsichtlich des Erstattungsbetrages für die von mir eingereichte Optikerrechnung die Kopien des Beihilfebescheides nachreichen muss. Denn ich gehe angesichts meines nahezu 40-jährigen Krankenversicherungsvertrages davon aus, dass der DBV bekannt sein dürfte, dass bei mir keine der in Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 bis 5 der Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Voraussetzungen vorliegt bzw. erfüllt ist.
Die Leistungsabrechnung erfolgte wie gewohnt zeitnah und war , soweit erforderlich, entsprechend ausführlich erläutert. Der Punktabzug resultiert allein daher, dass ich hinsichtlich des Erstattungsbetrages für die von mir eingereichte Optikerrechnung die Kopien des Beihilfebescheides nachreichen muss. Denn ich gehe angesichts meines nahezu 40-jährigen Krankenversicherungsvertrages davon aus, dass der DBV bekannt sein dürfte, dass bei mir keine der in Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 bis 5 der Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung genannten Voraussetzungen vorliegt bzw. erfüllt ist.